DOMAINNAMEN
GESETZESÄNDERUNG BETREFFEND INTERNETDOMAIN-NAMEN

                                                                                                 Cecile Su-Jung KWON, Gavin HEALY 

Am 9. Juni 2009 wurde eine Änderung des Internet Address Resource Act ("IARA") zum Schutz von Domain-Namen in Korea bekannt gegeben, die zum 10. September 2009 in Kraft tritt. Die Änderung enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

1. Das geänderte IARA deckt generische Top Level Domain-Namen ("gTLDs") ab.

Vor koreanischen Gerichten sind aktuell etliche Klagen von Domain-Namensinhabern zur Vermeidung der Vollziehung von Entscheidungen der Registrierstelle im Sinne der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("UDRP") anhängig. Werden solche Fälle vor koreanischen Gerichten anhängig gemacht, so gelten gemäß Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Koreas grundsätzlich nicht die UDRP, sondern die einschlägigen koreanischen Vorschriften, etwa das Markengesetz und das Gesetz betreffend die Verhütung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ("UCPA"). Nach gegenwärtiger Praxis, unter dem UCPA, sollte daher ein UDRP-Anspruchsteller die Behauptung einer Markenverletzung durch eine Markeneintragung, beziehungsweise den Nachweis der Berühmtheit seiner Marke in Korea stützen können, um in einem entsprechenden Verfahren in Korea Erfolgsaussichten zu haben.

Ein UDRP-Anspruchsteller kann künftig auch einen Anspruch nach IARA geltend machen, da sich der Schutzumfang des IARA, bislang auf country code Top Level Domain-Namen (ccTLDs; KR Domain-Namen) beschränkt, künftig auf gTLDs erstreckt. Das IARA verbietet die "bösgläubige Eintragung, Unterhaltung oder Verwendung eines Domain-Namens zu dem Zweck, einen legitimen Rechtsinhaber von der Eintragung derselben abzuhalten oder einen unrechtmäßigen Vorteil von dem Rechtsinhaber zu erlangen", ohne, anders als das UCPA, ausdrücklich eine lokale Markeneintragung oder lokale Berühmtheit zu fordern. Obgleich wenige einschlägige Fälle unter dem IARA verfügbar sind, sollte eine ausländische Partei dennoch nach der überwiegenden Meinung ein berechtigtes Interesse im Sinne koreanischen Rechts (z.B. lokale Markeneintragung oder lokale Berühmtheit) haben, um erfolgreich gegen eine Klage, die gegen den Vollzug einer UDRP Entscheidung gerichtet ist, vorzugehen. So kann es schwer sein, ein koreanisches Gericht allein aufgrund ausländischer Beweise von den berechtigten Ansprüchen einer ausländischen Partei an einem Domain-Namen, oder von der Bösgläubigkeit der registrierten Partei zu überzeugen.

2. Unter dem geänderten IARA kann die Übertragung von Domain-Namen gefordert werden.

Gegenwärtig steht als Rechtsmittel gegen Domain-Namen-Cybersquatting nur die Forderung der Löschung vor den koreanischen Gerichten zur Verfügung. Nach dem geänderten IARA können Anspruchsteller sowohl die Übertragung, als auch die Löschung von Domain-Namen verlangen. Berücksichtigt man das bisher bestehende Risiko des Anspruchstellers, dass sich eine dritte Partei selbst nach dem gerichtlichen Obsiegen registrieren könnte, zumal unsicher ist, bis wann die Registerstelle die Löschung umsetzt, steigert die Gesetzesänderung Sicherheit und Komfort bei der Wiedererlangung von Domain-Namen.

3. Registrierstellen sollen die Identität der Registrierenden im Rahmen der Registrierung von Domain-Namen erheben.

Nach dem geänderten IARA sollen koreanische Registrierstellen die Identität der Registrierenden bei der Eintragung von Domain-Namen erheben. Stellt sich die Identität eines Registrierten später als falsch heraus, so ist die Registrierstelle gehalten, den Domain-Namen zu löschen. Diese Handhabe kann dazu beitragen, Anspruchstellern, die einen Domain-Namen wiedererlangen möchten, die Identifikation von Registrierten zu erleichtern, zumal viele Domain-Namen nicht unter dem wahren Namen des Registrierten eingetragen sind.